Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
ErbSt: Aufteilung Freibetrag
• Verlangt § 15a Abs. 4 letzter Satz ErbStG eine A u f t e i l u n g d e s F r e i b e t r a g s nach den Anteilen am erworbenen Vermögen, ist darunter im gegebenen Zusammenhang nur die tatsächlich erworbene Quote am Mitunternehmeranteil oder am Teil eines Mitunternehmeranteiles zu verstehen; auf die damit verbundenen Werte kommt es nicht an. Daher kann auch Sonderbetriebsvermögen bei dieser Aufteilung nicht nach seinem Wert berücksichtigt werden. (§ 15a Abs. 4 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()