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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite R 50

Verdeckte Ausschüttung

Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher der Kommanditist auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, kann eine v e r d e c k t e A u s s c h ü t t u n g darin liegen, dass die GmbH nicht auf den ihr zustehenden Gewinnanteil an der KG besteht und damit dem Kommanditisten Vorteile zuwendet. Die Rechtsfolge einer solchen verdeckten Ausschüttung liegt darin, dass der GmbH der höhere, fremdübliche Gewinnanteil (im Gewinnfeststellungsbescheid) zugewiesen und der Unterschiedsbetrag zu dem ihr tatsächlich zugekommenen Gewinnanteil als Ausschüttung von der GmbH an ihren Gesellschafter behandelt wird. Eine derartige verdeckte Ausschüttung setzt sohin die nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteiles der GmbH voraus. Für die GmbH & atypisch stille Gesellschaft gilt Gleiches. ­ (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)

(, 0032, 0105)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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