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Gebührenbefreiung
• Nach ständiger Judikatur obliegt es der Partei, die eine G e b ü h r e n b e f r e i u n g geltend macht, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen. Die Behörde ist, wenn die Partei die erforderlichen Sachbehauptungen aufgestellt und damit entsprechende Beweise oder Bescheinigungsmittel angeboten bzw. geführt hat, von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden. Insbesondere in Fällen, in denen der Abgabepflichtige Behauptungen aufstellt, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen können, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind, ist es erforderlich, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. zur Glaubhaftmachung aufgefordert wird. (§ 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz), (Abweisung)
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