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FLAG: Behinderung
• Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nicht anhand des Grades der B e h i n d e r u n g zu beurteilen, sondern losgelöst von den Voraussetzungen des KOVG 1957 nach § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (§ 8 Abs. 6 FLAG), (Abweisung)
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