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Gerichtlicher Räumungsvergleich
• Wird in einem g e r i c h t l i c h e n R ä u m u n g s v e r g l e i c h eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrags übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs. 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes. (§ 18 GGG), (Abweisung)
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