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Die neue Mitteilung bei Auslandszahlungen
Vermeidung von Steuerumgehungen durch höhere Transparenz
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2010 wurde gesetzlich festgelegt, dass Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (mit Ausnahmen) ab dem Jahr 2011 der zuständigen Abgabenbehörde in Form einer gesonderten Mitteilung gem. § 109b EStG 1988 anzuzeigen sind. Besonders abgabenrechtlich risikobehaftete Geschäftszweige, in denen in der Vergangenheit Provisionen in Millionenhöhe geflossen sind, sollen durch eine derartige Meldepflicht in ihren Handlungsspielräumen eingeschränkt und zur Offenlegung verhalten werden. Ob durch eine derartige Maßnahme auch einem Steuerbetrug im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften gehörig Einhalt geboten werden kann, wird die Zukunft weisen.
1. Mitteilung bei Auslandszahlungen
Die Meldung gem. § 109b EStG 1988 hat für dieses Kalenderjahr bis Ende Februar 2012 entweder in elektronischer Form oder mit einem eigenen BMF-Formular (wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar sein sollte) zu erfolgen. Nachstehend werden die wichtigsten Inhalte dieser (neuen) Gesetzesbestimmung dargestellt.
1.1. Wer muss eine solche Mitteilung tätigen?
Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, die für die im Folgenden angeführten Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen.