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SWK 10, 1. April 2011, Seite R 18

Aussetzungsbescheide

Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus § 281 Abs. 2 BAO, dem zufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist. - (§ 281 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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