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Berufungsentscheidung
• Eine ersatzlose (meritorische) Aufhebung (§ 289 Abs. 2 BAO) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt; eine kassatorische Aufhebung (§ 289 Abs. 1 BAO) hat hingegen zu erfolgen, wenn das Finanzamt Ermittlungen unterlassen S. R 18hat, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. - (§ 289 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(, 0038)