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SWK 10, 1. April 2011, Seite R 17

Berufungsverfahren

Ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat auch kein subjektives Recht auf amtswegige Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. - (§ 276 Abs. 6 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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