Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verschärfte Regelungen bei Missachtung der Offenlegungspflichten gemäß §§ 277 ff. UGB
Rascheres Verfahren zur Durchsetzung der Vorlagepflichten
Mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgte - neben anderen zahlreichen Gesetzesänderungen - eine Änderung des UGB. Dabei wurde in § 283 UGB das Verfahren hinsichtlich der Verhängung von Zwangsstrafen bei Missachtung der Offenlegungspflichten geändert, ein Mindestbetrag für die Zwangsstrafe festgelegt sowie auch eine Bestimmung zur Auferlegung einer Zwangsstrafe gegen die Gesellschaft selbst eingefügt. Da "nicht einmal die Hälfte aller vorlagepflichtigen Unternehmen ihre im Gemeinschaftsrecht grundgelegten Offenlegungspflichten fristgerecht erfüllt",war es notwendig, mit der neuen Regelung des § 283 UGB ein effizienteres und rascheres Verfahrensinstrument zur Durchsetzung der Vorlagepflichten zur Verfügung zu stellen.
1. Zwangsstrafverfügung gemäß § 283 UGB
Gemäß § 277 Abs. 1 UGB haben Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss, Lagebericht sowie allenfalls den Corporate-Governance-Bericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Die Einreichung hat elektronisch zu erfolgen; lediglich bei Gesellschaften, deren Umsatzerlös in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 Euro nicht überschreitet, kann die Einreichung auch in Papierform erfolgen (§ 277 Abs. 6 UGB).
Wird der...