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SWK 10, 1. April 2011, Seite S 484

Außergewöhnliche Belastung aufgrund einer auswärtigen Berufsausbildung

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten steht nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von 50,90 Euro (bzw. 58,40 Euro ab dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009; ab.) für jedes Kind zu.

Für Unterhaltsleistungen gilt gem. Abs. 7 leg. cit. Folgendes: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts u. a. Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschalbetrags von monatlich 110 Euro berücksichtigt.

Grundsätzlich ist die Berufsausbildung als Teil der Unterhaltsverpflichtung mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare Pauschalierung der Art, dass höh...

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