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Vermögenszuwachssteuer - Verlustverrechnung bei betrieblich gehaltenen Kapitalanlagen
Einschränkungen bei der Verrechenbarkeit mit anderen Einkünften
Für natürliche Personen gelten die durch das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011 eingeführten Neuregelungen der Vermögenszuwachsbesteuerung auch für solche Kapitalanlagen, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Entstehen daraus allerdings Verluste, sind Einschränkungen über deren Verrechenbarkeit mit anderen Einkünften zu beachten.
1. Die Vermögenszuwachsbesteuerung im Betriebsvermögen
Mit Einführung der Vermögenzuwachsbesteuerung am wird das bestehende Besteuerungsregime auch bei Kapitalanlagen im Betriebsvermögen gänzlich reformiert, und die bislang bestehenden Unterschiede in der Besteuerung von Frucht und Stamm werden aufgegeben. Im System der Vermögenszuwachsbesteuerung unterliegen nunmehr realisierte Wertänderungen des Stammes von Kapitalanlagen gem. § 27 Abs. 3 EStG sowie Einkünfte aus Derivaten gem. § 27 Abs. 4 EStG wie laufende Einkünfte aus Kapitalanlagen dem begünstigten Sondersteuersatz von 25 %. Mit dieser Steuer (i. d. R. KESt) ist die Einkommensteuer abgegolten, auf der anderen Seite sind damit zusammenhängende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen. Anders als im Privatvermögen sind betrieblich erzielte Wertsteigerungen (und Wertverluste) jedoch insofern von der Abgeltungswirkung ausgenommen, als diese...