Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Fahrrad im Steuerrecht
Abgrenzungsprobleme - steuerlicher Aufwand - Elektrofahrräder
Die Abhandlung über den rasend rennradelnden Rechtsanwalt in SWK-Heft 26/2010, T 155, ist ein guter Anlass, das Fahrrad im Steuerrecht näher zu beleuchten. Für viele ist das Fahrrad ein Sportgerät, seine steuerliche Nichtberücksichtigung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG somit naheliegend. Für eine durchaus nicht unbeachtliche Zahl von Steuerpflichtigen stellt das Fahrrad jedoch ein Transportmittel dar, damit zusammenhängende Ausgaben können somit durchaus betrieblich oder beruflich veranlasst und steuerlich abzugsfähig sein. Wegen des aufkommenden Trends von Elektrofahrrädern, die sich aufgrund des geringeren Kraftaufwands und damit niedrigerer Schwitzanfälligkeit besonders zur beruflichen Verwendung eignen, werden auch diese steuerlich beleuchtet.
1. Sportgerät oder Verkehrsmittel?
Die erste Unterscheidung ist dahingehend zu treffen, ob ein Fahrrad als Sportgerät oder Verkehrsmittel einzustufen ist. Im ersteren Fall ist eine Abzugsfähigkeit lediglich dann möglich, wenn der Steuerpflichtige die nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrrads nachweist.
Dafür stellt eine betriebliche Notwendigkeit das stärkste Indiz dar. Nach den Richtlinien liegt diese Notwendigkeit nur bei Berufssportlern und Trainern...