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Verfahren: Verjährung
• Eine Unterbrechungshandlung i. Z. m. der Frage der Verjährung setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. Die bloße Ankündigung einer Unterbrechungshandlung genügt allerdings noch nicht. Bei der Abgrenzung einer Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung kommt es entscheidend darauf an, ob dem Schritt der Abgabenbehörde - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbrechung der Verjährungsfrist hinausgehend - eine Funktion im Hinblick auf die Geltendmachung des Steueranspruches zukommt. - (§ 156 Tir. LAO), (Abweisung)
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