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Ersatzfreiheitsstrafe
• Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters sind nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber bei jener der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. - (§ 161 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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