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ErbStG: Schenkung
• Nach § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall ErbStG umfasst unter anderem den Vertrag zugunsten Dritter, wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt. - (§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG), (Abweisung)
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