Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite R 53
Finanzstrafverfahren: Strafaufschub
• Die Beurteilung, ob aufgrund eines festgestellten Sachverhalts der Tatbestand des § 176 Abs. 1 FinStrG ( Strafaufschub) erfüllt ist, obliegt der Finanzstrafbehörde. - (§ 176 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
()