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Fahrlässige Abgabenverkürzung
• Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 33 FinStrG enthält kein vorschriftswidriges Verbringen, sondern die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (hier die in § 49 Abs. 5 AlkoholsteuerG u. a. auferlegte Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung) und eine dadurch bewirkte Abgabenverkürzung (durch Unterlassen des Entrichtens der geschuldeten Verbrauchsteuer gem. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG). - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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