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SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite R 52

Mietvorauszahlung

Ob eine Zahlung zu den Mietvorauszahlungen oder zu den Anschaffungskosten für ein Mietrecht zu rechnen ist, ist stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu den Anschaffungskosten kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen, während die Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung nicht als Anschaffungskosten des Rechts auf entgeltliche Nutzung qualifiziert werden kann. Wurde die Mietvorauszahlung bei der Berechnung der Monatsmieten berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Mietvorauszahlung um reines Mietentgelt und um keine Anschaffungskosten für ein Mietrecht handelt. Eine Absetzung für Abnutzung auf dieses Recht ist daher nicht zulässig. - (§ 10 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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