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SWK 30, 20. Oktober 2011, Seite S 1003

Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben

OGH stellt bei Auslegung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG auf Rechtskraft der Abgabenbescheide ab

Karl-Werner Fellner

In derEntscheidung vom , 13 Os 38/11d, beanstandete der OGH, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur allfälligen Rechtskraft der auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers erlassenen Abgabenbescheide getroffen hatte, sodass sich nicht beurteilen ließ, ob die Abgabenhinterziehungen vollendet wurden.

1. Judikatur zum Zeitpunkt der Abgabenverkürzung

Nach § 33 Abs. 3 lit. a erster Fall FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden.

In den Beschlüssen des OGH je vom , 13 Os 38/11d und 13 Os 41/11w, wird die Auffassung vertreten, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids festgesetzt sind. In der Entscheidung 13 Os 38/11d wird hiezu vermerkt, es handle sich dabei um ständige Judikatur (des OGH) seit dem Jahr 1977. Die beiden Entscheidungen verweisen dazu auf mehrere im Rechtsinformationssystem (RIS) des Bundes veröffentlichte Rechtssätze.

Hiezu ist zunächst anzumerken, dass die meisten der in diesen Rechtssätzen zitierten Entscheidungen zur Rechtslage vor dem ergangen sind. Mit diesem Zeitpunkt wurde § 55 FinStrG mit dem Bundesgesetz BG...

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