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Wirtschaftsgutfähigkeit eines Kassenvertrags
Untrennbare Verbindung zwischen Praxiswert und Zulassung als Vertragsarzt
Vor dem deutschen BFH war strittig, ob beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem abschreibbaren Praxiswert auch das - nicht abschreibbare - immaterielle Wirtschaftsgut "Vertragsarztzulassung" angeschafft wird. Der Gerichtshof entschied, dass bei einer ausschließlichen Orientierung des Kaufpreises am Verkehrswert im abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten und somit kein eigenes Wirtschaftsgut sei.Abgesehen von einzelfallbezogenen Aussagen befasst sich das Urteil auch mit der allgemeinen Abgrenzung von eigenständigen Wirtschaftsgütern von deren unselbständigen Teilen.
1. Sachverhalt
Ein Facharzt für Orthopädie erwarb eine Facharztpraxis mit Patientenstamm der gesetzlich Versicherten um einen Gesamtkaufpreis von ca. 255.000 Euro, wovon auf die Einrichtung ca. 30.000 Euro und der Rest auf den ideellen Wert des Kaufpreises entfielen. Der Praxiswert wurde anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten und auf die gesetzlich versicherten Patienten entfallenden Umsatzes und Gewinns ermittelt.
Nach Erhalt der Zulassung gründete der Orthopäde mit einem Facharzt für Anästhesie eine Praxisgemeinschaft. Der Anästhesist entrichtete an ihn ...