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Gesellschafterzuschüsse: Aktivierung
• Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen ausgeführt, die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die auf die Beteiligung aktiviert werden muss. Die Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft sind daher als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandeln. - (§ 4 EStG 1988), (Abweisung)
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