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Servitutsentgelt: Steuerpflicht
• Schon in den Erkenntnissen vom , 115/68, und vom , 2245, 2246/71, hat der Verwaltungsgerichtshof (zu einer Vorgängerbestimmung des § 28 EStG 1988) ausgeführt, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit wirtschaftlich einer Inbestandnahme einer Liegenschaft nahekommt, weil die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht nur den Vorgang der Einräumung umfasst, sondern auch deren Inhalt, nämlich die vertraglich eingeräumte dauernde Benützung des betreffenden Grundstücksteils. Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gewährung des Gebrauches und der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht auch der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht entgegen. - (§ 28 EStG 1988), (Abweisung)
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