Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Rennrad
• Es bedarf keines Rennrades um (potenzielle) Klienten darauf aufmerksam zu machen, dass man als Anwalt auf dem Gebiet des Sportrechts tätig ist. Dem Argument, dass darüber hinaus Radfahren - als probate und anerkannte Bewegungsform im Dienste der Volksgesundheit und Krankheitsprophylaxe, die zudem erlahmte Gehirnzellen mobilisiere - eine "Fit-for-Business-Maßnahme" darstelle, die nicht dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass der Kreis der durch § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen auch die Ausgaben für Körper- und Gesundheitspflege umfasst. - (§ 20 EStG 1988), (Abweisung)
()