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SWK 7, 1. März 2011, Seite S 367

Grundsatzjudikatur des OGH zum FinStrG (Brauereiurteil)

Eingrenzung des strafbaren Tatbeitrags, Abstellen auf eigene Pflichtverletzung des Beitragstäters

Roman Leitner

Der nunmehr exklusiv für Finanzstrafsachen zuständige Fachsenat des OGH (Senat 13) hat in einem Urteil () ausführlich zu Grundsatzfragen des FinStrG Stellung genommen. Im Folgenden werden die für die Praxis der Steuerberatung und strafrechtlichen Vertretung grundlegenden Aspekte zusammengefasst.

1. Leitsatz

Das oben zitierte Urteil des OGH wurde in ÖJZ 2010, 775 f., mit folgendem vorangestellten Leitsatz dargestellt:

"§ 33 FinStrG (§ 124 BAO)

Ein Unternehmer, der weiß, dass von ihm mit der selbständigen Führung von Geschäftsbereichen betraute Untergebene gegen die in § 124 BAO normierte Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verstoßen, welche zur Verkürzung von in § 33 FinStrG genannten Abgaben Dritter führt, leistet einen Beitrag zu Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs. 1 FinStrG oder nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch positives Tun."

2. Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender - hier auf die wesentlichen besprechungsrelevanten Gesichtspunkte reduzierter - Sachverhalt zugrunde:

Der Brauereiunternehmer S führte eine Brauerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Diese Brauerei belieferte insbesondere Gastwirte. Dabei wurden sowohl Lieferungen an den Un...

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