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Empfängerbenennung
• Empfänger im Sinne des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, der also der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Steuerpflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung ist - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde zu würdigen. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die genannte Person nicht Gläubiger des abgesetzten Betrages ist, hat die Abgabenbehörde den Abzug als Betriebsausgabe zu versagen. - (§ 162 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0125)