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Tourismusabgabe Vlbg.
• Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Vlbg. TourismusG ist auf die Judikatur des VwGH, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , 2002/17/0033, VwSlg. 7752 F/2002, zu verweisen. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses ist als Leistungsort - unabhängig vom Sitz des Leistungsempfängers - der Ort der Erbringung der sonstigen Leistung zu verstehen. Dabei gilt, dass für die einzelnen für sich steuerbaren Leistungen oder Teilleistungen nach den vorher dargestellten Grundsätzen der jeweilige Leistungsort im Verständnis des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg. TourismusG zu ermitteln ist. - (§ 10 Vlbg. TourismusG), (Abweisung)
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