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SWK 12, 20. April 2011, Seite R 21

Berufungsvorentscheidung

Eine Berufungsvorentscheidung beendet vollwirksam ein Rechtsmittelverfahren und ist - falls der Berufungswerber es bei dieser Entscheidung belässt und keinen Vorlageantrag stellt - wie jeder andere Bescheid der Rechtskraft fähig. Die Berufungsvorentscheidung stellt eine Entscheidung der Behörde in der Sache dar, die - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde - S. R 22an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt und diesen - im Umfang, in dem er angefochten wurde - daher zur Gänze ersetzt. - (§ 276 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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