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SWK 12, 20. April 2011, Seite R 21

Verlustvortrag

Ein noch nicht verbrauchter Verlustvortrag nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 i. V. m. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist nach der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. b UmgrStG (Verschmelzungsvorgang) nur dann weiter vortragsfähig, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnender Vermögensteil) zum Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden ist. - (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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