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Verlustvortrag
• Ein noch nicht verbrauchter Verlustvortrag nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 i. V. m. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist nach der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. b UmgrStG (Verschmelzungsvorgang) nur dann weiter vortragsfähig, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnender Vermögensteil) zum Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden ist. - (§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988), (Abweisung)
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