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Gaststättenpauschalierung: eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe
Der UFS ist an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, wie z. B. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. II 227/1999 (Gaststättenpauschalierungs-VO), gebunden. Andererseits trifft ihn als Gericht i. S. d. AEUV die Verpflichtung, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um dem in Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr: Art. 108 AEUV) verankerten Verbot der Durchführung nicht notifizierter Beihilfen Wirksamkeit zu verleihen. Da die Gaststättenpauschalierung, v. a. in touristisch attraktiven Regionen, zu gravierenden Steuervorteilen führt, die im Berufungsfall mit besonderer Deutlichkeit zu Tage getreten sind (Steuervorteil von rd. 360.000 Euro an Umsatz- und Einkommensteuer in vier Jahren, d. h. rund 90.000 Euro jährlich), war es dem UFS verwehrt, die VO als Rechtsgrundlage einer offenkundig nicht notifizierten Beihilfe anzuwenden (-I/10).