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Entschärfungen in der "Familienbesteuerung" - spät, aber doch
Sonderausgaben - Pensionistenabsetzbetrag - außergewöhnliche Belastungen
Am passierte die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2012 den Ministerrat; am erfolgte deren Behandlung im Budgetausschuss des Nationalrats. Bei der Behandlung im Plenum des Nationalrates am wurde in zweiter Lesung ein Abänderungsantrag, mit dem durch das Budgetbegleitgesetz 2011im Bereich der "Familienbesteuerung" entstandene - teils systemwidrige - Schärfen ab der Veranlagung 2012 durch die unten angeführten Maßnahmen teilweise beseitigt werden, eingebracht und das Budgetbegleitgesetz 2012 in dieser Form mehrheitlich angenommen.
1. Sonderausgaben
Die Voraussetzungen des Erhöhungsbetrages für "Topfsonderausgaben" (2.920 Euro) in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 werden um den Fall erweitert, in welchem dem Steuerpflichtigen zwar kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner ist, vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und dieser Einkünfte i. S. d. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.
2. Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Der hierfür relevante, in § 33 Abs. 6 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 angeführte Grenzbetrag der Pensionseinkünfte wird von 13.100 Euro auf 19.930 Euro erhöht.