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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Alleinstehenden
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Alleinstehenden (§ 16 EStG)
Kosten doppelter Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten sind so lange als Werbungskosten zu berücksichtigen, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in den Nahbereich des Beschäftigungsortes nicht zumutbar ist. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer, der keine gewichtigen Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung aufzuzeigen vermag, ist es durchaus zumutbar, innerhalb eines angemessenen Zeitraums von z. B. sechs Monaten eine Wohnung am Beschäftigungsort zu nehmen und dort seinen einzigen Ledigenhaushalt zu führen. Erfolgt vom alleinstehenden Arbeitnehmer während des Zeitraums von sechs Monaten keine Wohnsitzverlegung, so erfolgt die Beibehaltung von zwei Wohnsitzen (doppelte Haushaltsführung) nach Ablauf dieses vorübergehenden Zeitrahmens aus privaten bzw. persönlichen Motiven des Steuerpflichtigen, und die Mehraufwendungen daraus stellen keine Werbungskosten mehr dar (-K/11).