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Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe verfassungswidrig
Auch wenn eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe weithin unbedenklich erscheint - dienen doch die Vorschriften über die Verfahrenshilfe der Durchsetzung der Rechte des Menschen auch im Fall der Einkommens- und Vermögenslosigkeit -, so ist der Ausschluss juristischer Personen schlechthin von der Verfahrenshilfe mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Trotz aller Unterschiede zwischen juristischen und natürlichen Personen in dieser Hinsicht bestehen Fälle, in denen das berechtigte Interesse von juristischen Personen an der Gewährung von Verfahrenshilfe gleichgelagert ist wie das von natürlichen Personen oder in denen eine Prozessführung im öffentlichen Interesse liegt. Der gänzliche Ausschluss von Verfahrenshilfe für juristische Personen ist daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat gegebenenfalls auch die Aspekte der Höhe anfallender Gerichtsgebühren und eines Anwaltszwangs zu berücksichtigen. Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (betrifft die Änderung in § 63 ZPO) wird als verfassungswidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft ( u. a.).