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Umgründungen: Verlustabzug
• Ist in den Fällen der lit. a und b des § 4 Z 1 UmgrStG der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist nach § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen. - (§ 4 Z 1 UmgrStG), (Abweisung)
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