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Familienbeihilfe: Anspruch
• Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht "für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten", kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der ständige Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. - (§ 5 Abs. 3 FLAG), (Abweisung)
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