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Gebühren: Bestandvertrag
• Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die TP 5 des § 33 GebG von der Gebührenpflicht nicht nur die sog. "lupenreinen" Bestandverträge i. S. d. § 1090 ABGB erfasst, sondern auch Verträge, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag darstellen, das heißt Verträge, die zwar von den Regeln der §§ 1090 ff. ABGB abweichen, die aber aufgrund von für Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als Bestandverträge im weiteren Sinn anzusprechen sind. - (§ 33 TP 5 GebG), (Abweisung)
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