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Zuständigkeitsänderungen
• Im Falle von Zuständigkeitsänderungen ist es Sache der beteiligten Verwaltungsbehörden, die für die Erledigung der Sache notwendigen Informationen auszutauschen. Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Eine Zustellbevollmächtigung ist daher auch von einer neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten. - (§ 103 Abs. 2 lit. a BAO), (Abweisung)
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