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Abgabenhinterziehung
• Wird die Zusatzstrafe für eine weitere Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 5 i. V. m. § 21 Abs. 2 FinStrG im Rahmes des Zweifachen des (weiteren) Verkürzungsbetrages bemessen, liegt ein Verstoß der Strafbemessung gegen § 21 Abs. 3 FinStrG nicht vor. - (§ 33 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
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