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VfGH: Kanalisationsgesetz Vlbg.
• Dadurch, dass die Behörde § 23 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg. KanalisationsG, womit die Haftung des Grundstückseigentümers für Abgabenschulden seines Pächters oder Mieters normiert wird, denkunmöglich angewendet hat, ist die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden. - (§ 23 Abs. 2 2. Satz Vlbg. KanalisationsG), (Aufhebung)
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