Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2010, Seite R 38

VfGH: Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung Salzburg

§ 21 Abs. 3 und die Wortfolge "und 3" in § 21 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung), LGBl. Nr. 56/1994 i. d. F. der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom , mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung geändert wird, LGBl. Nr. 99/2006, werden aufgehoben. Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen mittels eines Aufklebers gemäß § 21 Abs. 3 Sbg. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung im Ergebnis die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert. Die Regelung geht insofern über die bloße Festlegung eines (weiteren) Ausstattungsmerkmales für Taxifahrzeuge hinaus. Sie verstößt daher nicht nur gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, sondern kann insofern auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 13 Abs. 2 Z 1 i. V. m. Abs. 3 GelVerkG 1996 gedeckt sein. - (§ 21. Abs. 3, 4 Sbg....

Daten werden geladen...