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VwGH zum Wertpapierhandel ohne Bankenkonzession
Nach § 98 Abs. 1 BWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt. Bankgeschäfte sind die dort aufgezählten Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Ein Handel mit Wertpapieren ist dann zu bejahen, wenn kein "Erwerb von Beteiligungen" bzw. keine "Veranlagung" erfolgt. Gegen eine Beteiligung sprach, dass die in Rede stehenden Wertpapiere dem Umlauf- und nicht dem Anlagevermögen zugeordnet wurden. Eine (für eine Beteiligung sprechende) Aufsichtsratstätigkeit wurde nur in einem Fall ausgeübt. Der Erwerb erfolgte auch nicht für ein "Privatvermögen".
Diese gesetzliche Ausnahme ist bei Gesellschaften, bei denen nach der Rechtsform (hier: AG) ein Erwerb für das Privatvermögen nicht in Betracht kommt, nicht anwendbar. Der Erwerb von Aktien ist keine der in der Rechtsprechung angenommenen Ausnahmen, in denen auch bei juristischen Personen im Einkommensteuerrecht eine Zuordnung zum Privatvermögen in Betracht kommt. Da auch die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs. 1 Z 7 BWG nicht geteilt wurden, blieb die Beschwerde...