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GmbH-Geschäftsführer: keine Haftung bei gleichmäßiger Bezahlung
Der Beschwerdeführer ist seit 1992 Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 2001 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Waren Abgaben bereits im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit mangels Vermögens uneinbringlich, dann kann der Geschäftsführer dafür nicht zur Haftung herangezogen werden. Da weiters die allgemeinen Gläubiger eine Quote von 35 % und die Finanz ohnedies eine Quote von 52 % erhalten habe, sei die Finanz nicht schlechter gestellt worden. Damit scheidet eine Haftung des Geschäftsführers aus ().