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Zweckgewidmeter Kirchenbeitrag
Zahlungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, die zwar zweckgewidmet an Empfänger i. S. d. § 4a Z 1 EStG 1988 (bzw. § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 i. d. F. vor dem StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009; hier: Theologische Privatuniversität) geleistet werden, sind keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, wenn diese Zahlungen über Anordnung des Leistenden auf Beitragsrückstände oder Vorauszahlungen angerechnet werden ( ).