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KommSt: Geschäftsführer
• Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dass die Tätigkeitsvergütung des Geschäftsführers u. a. auf die ausländische Tochterfirma entfällt, ist dabei unbeachtlich, da der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass leitende Angestellte in der Regel der Zentrale eines Unternehmens und nicht dessen Filialen/Betriebsstätte, in denen sie mitunter auch tätig werden, zugerechnet werden. - (§ 1 KommStG 1993), (Abweisung)
(, 0212)