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Gemeinnützigkeit eines Weinkomiteevereins?
Der Verein Weinkomitee hat die Aufgabe, eine bestimmte Weinbauregion, die Vermarktung, die Entwicklung von Verfahren und Technologien zur Steigerung der Produktqualität etc. zu fördern. Der UFS kam zur Ansicht, dass diesem Verein die Begünstigungen wegen Betätigungen für gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 34 ff. BAO zukommen und seine Aktivitäten als unentbehrlicher Hilfsbetrieb i. S. d. § 45 Abs. 2 BAO und weiters als Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 zu beurteilen sind (-K/07). Das Finanzamt hingegen meint, dass die Betätigung nicht gemeinnützig ist, sondern auf die Förderung eines bestimmten Zweigs des Erwerbs- und Wirtschaftslebens gerichtet sei, wobei in erster Linie eine Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen nur bezüglich bestimmter Weinbaubetriebe und hier wiederum nur eingeschränkt auf ein bestimmtes Produkt einer bestimmten Region angestrebt werde. Überdies handle es sich bei der Leistungserbringung nicht um Liebhaberei, sondern es liege eine unternehmerische Tätigkeit vor. Beim VwGH ist daher eine Amtsbeschwerde zur Zahl 2010/15/0117 anhängig.