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Die Kleinunternehmerregelung ist unionsrechtskonform!
Die Begünstigung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG bleibt Unternehmern mit Sitz im Inland vorbehalten
Der Beschränkung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) auf Unternehmer mit Ansässigkeit in Österreich wurden bislang mehrfach gemeinschaftsrechtliche Bedenken entgegengebracht. Aufgrund des bereits in der MwStSyst-RL vorgesehenen Ansässigkeitserfordernisses seien Kleinunternehmer mit Sitz im übrigen Unionsgebiet von dieser Steuerbegünstigung ausgeschlossen und damit unter Umständen benachteiligt. Nunmehr hat der EuGH in der Rs. C-97/09, Ingrid Schmelz, eine aus der fraglichen Richtlinienbestimmung resultierende Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt.
1. Rechtliches Ausgangsproblem
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG unterliegen die Umsätze von Kleinunternehmern einer unechten Steuerbefreiung (Befreiung unter Verlust des Vorsteuerabzugs). Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, die im Inland über einen Wohnsitz oder Sitz verfügen und deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. In die besagte Umsatzgrenze sind jedoch Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung nicht mit einzubeziehen; unbeachtlich bleibt dabei auch das einmalige Überschreiten der Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitra...