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SWK 13, 1. Mai 2010, Seite R 29

Ankündigungsabgabe Graz

Bei den Kosten für die äußerliche Reinigung, den Tausch von Leuchtdioden und Ähnlichem im Verständnis des § 4 Abs. 2 zweiter Satz Ankündigungsabgabeverordnung (AnkAbgVO) handelt S. R 30es sich um Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienen; diese sind daher in die Bemessungsgrundlage der Ankündigungsabgabe einzubeziehen. - (§ 4 Abs. 2 AnkAbgVO der Stadt Graz), (Abweisung)

(, 0047)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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