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Wohnbauförderungsgesetz
• Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche i. S. d. § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Abweisung)
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