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Optionsausübung
Optionsausübung (§ 6 Abs. 2 UStG)
Voraussetzung für die Anerkennung der Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ist, dass ein steuerpflichtiger Umsatz dem Finanzamt gegenüber erkennbar gemacht werden muss; der Grundstücksumsatz ist in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung zu versteuern (, mit Verweis auf Ruppe, UStG, § 6 Rz. 249/10). Das Wahlrecht ist nicht bereits dann wirksam ausgeübt, wenn es zwischen den Parteien des Grundstücksvertrags vereinbart wurde. Auch der offene Ausweis in einer Rechnung eröffnet dem Erwerber noch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug. Eine Vorsteuerweiterleitung ist seit der Einführung der Optionsmöglichkeit nicht mehr zulässig. Ein bloßer Brief mit der Bezeichnung eines Vorsteuerbetrags ist keine Optionsausübung ().